Recht & Gesetz

Auch bezüglich des Rechts hat die Coronazeit viele Neuerungen gebracht, aber auch viele Unsicherheiten. Um dem etwas entgegen zu halten – das Problem ist jedoch, dass von den Gerichten leider oft nicht mehr das schriftliche Recht, sondern angepasstes « Corona-Recht » gesprochen wird – haben wir hier eine kleine Übersicht erstellt.

 

In telegram finden Sie diese Kanäle mit vielen weiteren Infos:

 

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Es gibt klare gesetzliche Grundlagen, die den Impfling schützen. So darf nie geimpft werden, wenn kein Einverständnis dazu besteht. Und einiges mehr muss vom Arzt vor der Impfung beachtet werden.

Unsere Erfahrung zeigt aber, dass die gesetzlichen Grundlagen nur selten eingehalten werden. Deshalb ist es notwendig, dass Sie als potentieller Impfling oder als Eltern, welche für die Kinder verantwortlich sind, Bescheid wissen. Bitte lesen Sie diese Informationen vor Ihrem nächsten Arztbesuch durch.


Auf dieser Seite stellen wir Briefe, Mails usw. ins Netz, die aufzeigen, wie die Behörden mit ernst gemeinten Anfragen umgehen.


Das Netzwerk Impfentscheid steht Ihnen gerne mit Rat und allenfalls auch Tat zur Seite, wenn Sie den Verdacht oder gar die Gewissheit haben, dass es sich um eine Schädigung durch eine Impfung  handeln könnte. Bitte setzen Sie sich mit uns in Verbindung.

Kein Impfzwang!!

Es besteht in der Schweiz kein Impfzwang, mittlerweilen durch ein Basler Gericht bestätigt. (Ausser Tessin und Waadt mit Diphtherie). Sie müssen Ihre Kinder also nicht impfen lassen, wenn Sie es nicht wollen. (Genauere Angaben finden Sie hier: http://www.lexfind.ch)

Rechtliche Verpflichtung des Arztes:

Der Arzt ist gesetzlich verpflichtet, die Eltern über die möglichen Gefahren der Impfung aufzuklären. Er muss mit den Eltern den Beipackzettel durchgehen, damit die Eltern eine Grundlage für den Entscheid haben. Auch muss das Kind gesund sein, darf also an keinen Krankheiten leiden. Missachtet der Arzt diese Vorgaben, kann Strafanzeige eingereicht werden wegen Missachtung der Aufklärungspflicht. Zögern Sie nicht, dies zu tun. Auch hier haben Sie unsere Unterstützung. Auch wenn die Klage allenfalls nicht durch kommt, man hat es zumindest versucht und es hat Signalwirkung.

Die Wissenschaft hat das Recht nicht gepachtet, auch wenn dies so aussieht und kommuniziert wird. Noch haben wir rechtliche Möglichkeiten, die auch ausgeschöpft werden sollten.

Schuluntersuchungen und Schulimpfungen

Kein Schuluntersuch muss in der Schule stattfinden. Wählen Sie lieber einen Arzt Ihres Vertrauens, der Ihnen die nötigen Formulare ausfüllt und auch unterschreibt.

Es gibt auch in der Schule keinen Impfzwang. Informieren Sie die Lehrerschaft, dass sie keine Impfungen zulassen. Sagen Sie dies aber auch deutlich Ihrem Kind, dass es in der Schule nicht geimpft werden darf.

Medizinische Ausbildungen

Es gibt auch für die Spitäler und andere medizinische Institutionen, wie auch Pflegeheime keine gesetzliche Impfpflicht. Diese ist nicht haltbar und läuft dem Gesetz zuwider. Hier ist das Netzwerk Impfentscheid daran, diesen Missstand aufzuklären und den ungesetzlichen Vorgaben den Riegel zu schieben.

Eine Gesundheitsinstitution kann jedoch gewisse Impfungen verlangen – muss in den Reglementen und im Vertrag geregelt sein –  und mit diesen Impfungen einen Stellenantritt verbinden. In einem solchen Fall empfehlen wir Ihnen die Suche nach einem liberaleren Betrieb.


Gesundheitspersonal

Artikel zur Darstellung der rechtlichen Lage bezüglich Impfen und Impfaufklärung durch angestellte oder freiberufliche Gesundheitsfachleute. Um die Verteilung wird gebeten:

RL Gesundheitspersonal definitiv


Rechtsbruch durch unerlaubtes Impfen

Seit dem Bestehen des Netzwerkes sind uns viel zu viele Meldungen zugegangen oder es wurde gar direkt mit dem Sekretariat Kontakt aufgenommen, in welchen auf eine rechtswidrige Impfung gegen den Willen der Eltern hingewiesen wurde. Das zeugt von Arroganz und Überheblichkeit seitens der Ärzte, aber auch eine Selbstherrlichkeit und gewisse Frechheit. Leider werden diese in ihrem Tun auch noch bestärkt. Denn bisher war nur eine Mutter in der CH und eine in D bereit,  rechtliche Schritte einzuleiten.

Das ist nicht nur schade, sondern tragisch!

Dabei ist das Impfen eine Körperverletzung. Vor allem dann, wenn man nicht einverstanden mit dem Impfen war. Hier die rechtlichen Grundlagen:

Die körperliche Integrität und die Selbstbestimmung des Patienten sind auf verschiedenen Stufen der Rechtsordnung und in verschiedenen Erlassen geschützt. In der Verfassung ist der Schutz der persönlichen Integrität in Art. 10 Abs. 2 Bundesverfassung (BV), im Zivilgesetzbuch in den Art. 27 ff. ZGB (Persönlichkeitsrechte) und im Strafgesetzbuch in den Art. 111 ff. StGB (Rechtsgüterschutz) geregelt. Jede medizinische Massnahme stellt, sofern kein Rechtfertigungsgrund besteht (In der Regel: Einwilligung), eine Körperverletzung gemäss Artikel 122 / 123 StGB dar.

Deshalb ist es eine Art Pflicht, nach einer nicht erlaubten Impfung, rechtlich gegen den Arzt vorzugehen. Um diesen Schritt zu unterstützen, hat das Netzwerk eine Rechtshilfe für Ihre Mitglieder aufgebaut.

Es ist wohl verständlich, dass man sich nach dem Rechtsbruch nicht auch noch dem Rechtsstreit aussetzen will. Aber dies ist auch sehr kurzsichtig. Denn jede Strafanzeige, und eine solche müsste auf jeden Fall getätigt werden, ist wie ein Tropfen, der den Stein irgendwann höhlt. Sogar eingebundene Richter (das sind leider die meisten) werden hellhörig, wenn gegen einen Arzt schon wieder eine Strafanzeige getätigt wurde. Machen wir aber nichts, dann passiert sicherlich auch nichts.

Wenn solche Rechtsmissbräuche bekannt werden, dies ist auch bei Impfschäden nötig, dann müssen rechtliche Schritte unternommen werden. Es braucht eine Flut von Anzeigen, um hier etwas bewirken zu können. Strafanzeige zu erstatten ist noch kein grosser Aufwand: Strafanzeige ausfüllen und einreichen. Wichtig ist aber die ganz genaue schriftliche Erfassung des Vorfalles inkl. Benennung von allfälligen Zeugen. Dies sollte sofort gemacht werden.

Ebenfalls sollten die Formulare Impfschadensverdacht und Beobachtung nach Impfungen ausgefüllt und auch uns als Kopie eingeschickt werden. In der Schweiz wie auch in Deutschland ist es möglich, dass auch Laien Nebenwirkungen melden. Die Ärzte melden max. 5% der Nebenwirkungen zurück.

Wer hier einfach die Faust im Sack macht, schadet der Sache – man kann es leider nicht anderst ausdrücken… Durch diese Faust im Sack werden die rechtswidrigen Machenschaften gedeckt und es werden weitere Rechtsverletzungen ermöglicht. Dies zeigt sich tragischerweise leider fast wöchentlich.

ALSO: Das Netzwerk zusammen mit der PATIAN helfen gerne in dieser Sache. Kontaktieren Sie uns helfen Sie dieses kriminelle Verhalten zu reduzieren.

Danke


Sind die Eltern getrennt/geschieden und das Sorgerecht beiden zugesprochen, dann gilt folgendes:

Schweiz:

In der Schweiz gilt der Grundsatz der gemeinsamen elterlichen Sorge (Art. 296 ff. ZGB). Dieser sichert dem nicht obhutsberechtigten Elternteil ein Mitspracherecht in den für das Kindeswohl wesentlichen Punkten. Dazu gehören sicher auch medizinische Fragen. Medizinische Eingriffe, die weder Routine (Impfung, Zahnarzt, etc.), noch sofortiges Handeln (z.B. akute Behandlung nach Unfall) betreffen, müssen mit dem anderen sorgeberechtigten Elternteil abgesprochen werden.

Betreffend Impfen kann weder in der Entscheiddatenbank des Bundesgerichts noch beim Kantonsgericht Luzern ein passender Entscheid gefunden werden. Das Bundesgericht betonte aber immer wieder das Recht auf Information und Mitentscheidung bei zentralen Fragen der Lebensplanung des Kindes, u.a. bei medizinischen Eingriffen.

Im Jahr 2018 wurde vom Kreisgericht Basel-Landschaft ein wegweisender Entscheid gefällt. Somit kann der von den Kinder getrennt lebende Vater mit Sorgerecht die Mutter nicht zwingen, die bei ihr wohnenden Kinder gegen ihren Willen impfen zu lassen. Dies ist doch schon einmal ein gutes Signal, dass die Gerichte die Grundrechte hoch halten.

Deutschland:

Rechtliche Grundlage


Die Schuluntersuchungen sind kantonal übergeordnet geregelt, jedoch nur insofern, als dass Untersuchungen stattfinden sollen. Diese werden aber auf kantonaler Ebene kaum bereits als obligatorisch deklariert. Folgendes Vorgehen ist deshalb nötig:

  • Um dies für Ihren Kanton genau abzuklären, müssen die Gesundheitsgesetze, dann die entsprechende(n) unterstellte(n) Verordnung(en) und dann noch die Gemeindeverordnung konsultiert werden. Hier als Beispiel Kanton SG:Deshalb muss hier in jeder Gemeinde einzeln abgeklärt werden, ob die Untersuchungen obligatorisch sind oder nicht.

 Was heisst dies für Eltern mit schulpflichtigen Kindern:

Grundsätzlich muss das Obligatorium kantonal, resp. Gemeindeebene abgeklärt werden. Ist der Untersuch nicht obligatorisch, dann muss Ihr Kind auch nicht an den Untersuchungen teilnehmen. Teilen Sie dies Ihrer Schulgemeinde mit und verzichten Sie schriftlich auf jegliche weitere schulärztliche Betreuung im Zuge der Vorsorgeuntersuchungen.

Ist der Untersuch obligatorisch, was unserer Ansicht sehr oft der Fall ist, dann muss der Untersuch durchgeführt werden, Jedoch nicht zwingend beim Schularzt. Der Untersuch kann auch bei Ihrem Hausarzt durchgeführt werden. Diese Wahlfreiheit ist verfassungsmässig geregelt und wird so auch in den einzelnen Gesetzen respektiert.

Lassen Sie das Kind in der Schule untersuchen, informieren Sie die Lehrkraft schriftlich, dass keinerlei Impfungen oder sonstige Massnahmen durchgeführt werden dürfen, ohne vorherige Kontaktierung der Eltern. Auch bei Jugendlichen, denen in diesem Falle bereits eine Mündigkeit zugesprochen werden könnte, müssen Sie dies schriftlich verlangen. Schreiben Sie deutlich, dass Sie auch für Jugendliche entscheiden, auch wenn diese als mündig angeschaut werden könnten. Mündige Jugendlich könnten schnell unter Druck geraten. Ärzte sind hier sehr gut ausgebildet. Diese Gefahr besteht vor allem bei der HPV Impfung.

Unabhängig von einem Obligatorium verfügen die Schulbehörden über ein für die Freiheit gefährliches Instrument: Fürsorgeentzug. Das könnte bedeuten, dass hier fragwürdige Massnahmen durchgeführt werden könnten, um den Druck auf nicht impfende Eltern zu erhöhen. Natürlich müssen gesundheitliche Gründe angeführt werden können, also das Kind muss deutlich erkrankt sein und es könnte so der Verdacht der Verwahrlosung entstehen.

Deshalb empfehlen wir Ihnen folgendes:

Lassen Sie Ihre Kinder die drei Untersuchungen durchstehen. Jedoch nicht beim Schularzt, sondern bei Ihrem Hausarzt. Ungeimpfte Kinder erfreuen sich sehr oft einem sehr guten Gesundheitszustand, was solche Untersuchungen eigentlich zur Farce verkommen lassen. Sie haben jedoch nach dem Abstempeln des Formulares Ruhe und machen sich nicht unnötige Mühe.

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