Kündigung der Mitgliedschaft

Liebes Mitglied

Die Bezahlung des Mitgliedsbeitrages ist für ein Vereinsmitglied die einzige rechtliche Pflicht, die im Zivilgesetzbuch Art. 71 ZGB den Mitgliedern geregelt und durch das Obligationenrecht OR auch bestätigt wird. Die Kündigung von Mitgliedschaften ist in Artikel 70 Absatz 2 ZGB – mit einer Frist von sechs Monaten zum Ablauf des Kalenderjahres festgelegt. Unsere derzeitigen Statuten sehen sogar eine kürzere Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ablauf des Kalenderjahres vor.

Da wir eine wichtige Arbeit im Bereich der unabhängigen Impfaufklärung durchführen, sind wir auf die Mitgliedsbeiträge angewiesen, da die meisten finanziellen Mittel, um die Arbeit überhaupt durchführen zu können, über diese Beiträge generiert werden. Mit den zu erwartenden Mitgliedsbeiträgen wird die Arbeit jeweils zum Jahresbeginn kalkuliert. Es ist deshalb nicht unwesentlich, dass uns die Beiträge auch zur Verfügung stehen.

Es ist einem Verein aufgrund der gesetzlichen Grundlagen möglich, säumige Mitgliedsbeiträge per Bertreibung einzufordern. Dass dabei vor allem dem Schuldner Mehrkosten auferlegt werden, das versteht sich von selbst. Zu diesen Mehrkosten gehören neben dem Jahreszins von 5% auch die administrativen Kosten von CHF 50.- plus Betreibungskosten.

Wir möchten natürlich nicht so weit gehen und bitten Sie diese einfach zu vollziehende schriftliche Kündigung (Brief oder Mail) zu nutzen, sollten Sie die Mitgliedschaft nicht mehr wollen.

Sollten sich irgendwelche Unklarheiten ergeben (haben), dann kontaktieren Sie uns bitte umgehend. Wir lassen mit uns reden, dazu muss jedoch der Kontakt mit uns gesucht werden. Danke

Besten Dank für Ihr Verständnis.

Freundliche Grüsse

Vorstand Netzwerk Impfentscheid

 

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